Die Stadt Braunschweig untersagt ab sofort das Lagern auf öffentlichen Grünflächen und in grünbestimmten öffentlichen Freiräumen einschließlich der dort vorhandenen Wege. Die entsprechende Allgemeinverfügung gilt bis zum 18. April, also auch über die Osterfeiertage. Verstöße gegen die Regeln der Kontaktbeschränkung können mit einem Bußgeld von mindestens 250 Euro geahndet werden. Die Stadt Braunschweig schließt sich der Forderung des Niedersächsischen Städtetags an das Land Niedersachsen an, zeitnah einen landeseinheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen. Polizei und Zentraler Ordnungsdienst (ZOD) überwachen auch am Wochenende gemeinsam die Einhaltung der Verbote.

Ordnungsdezernent Dr. Thorsten Kornblum: „Gerade bei dem von den Meteorologen vorhergesagten schönen Wetter am Wochenende soll es weiterhin möglich sein, einen Spaziergang durch unsere Parks oder die Flussauen zu unternehmen. Wir alle brauchen solche Momente der Erholung, gerade in diesen Zeiten.  Die meisten Bürgerinnen und Bürger halten sich an die Regeln, zeigen sich verantwortungsvoll und solidarisch und halten Abstand voneinander. Aber es gibt, wie das vergangene Wochenende in den Parks gezeigt hat, immer noch eine Reihe von Menschen, die den Ernst der Lage nicht erkennen wollen. Diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, weil der Appell an die Vernunft bei ihnen verhallt, können mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden.“

Der Leiter der Polizeiinspektion Braunschweig Axel Werner: „Ich kann nachvollziehen, dass die Bürgerinnen und Bürger das schöne Wetter am Wochenende für gemeinsame Spaziergänge nutzen wollen. Gleichwohl appelliere ich dringend, die Auflagen der Stadt Braunschweig zu beachten – sie dienen dem Schutz aller anderen Menschen und der Gewährleistung eines funktionierenden Gesundheitssystems. Deshalb werden wir auch weiterhin die Einhaltung der Auflagen und Weisungen der Stadt Braunschweig konsequent durchsetzen. Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger, helfen Sie mit und nehmen Sie die Vorsorgemaßnahmen der Stadt Braunschweig unbedingt ernst. Alles andere ist Unvernunft! Es schadet unseren Mitmenschen und bindet unsere Beamtinnen und Beamten vollkommen unnötig, die auch in diesen Zeiten andere wichtige Sicherheitsaufgaben wahrnehmen müssen.“

Definition von Grünflächen und Lagern

Grünflächen im Sinne der Allgemeinverfügung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen grünbestimmten Freiräume, die unter anderem der Erholung der Bevölkerung dienen, sowie alle Grünbereiche und -streifen, die als Nebenanlagen Bestandteil der öffentlichen Straßen sind. Lagern im Sinne der Allgemeinverfügung ist die Einrichtung eines Rast- und Ruheplatzes zum Zwecke des Verweilens.

Ausnahmen

Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich die an Wegen und auf Plätzen bereitgestellten Parkbänke und sonstigen Sitzmöglichkeiten wie beispielsweise Findlinge und Natursteinblöcke. Auf ihnen darf man sich niederlassen. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ist einzuhalten. Letzteres gilt nicht für Familienangehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Das Lagerverbot im Sinne der Allgemeinverfügung gilt aber ausnahmslos für alle Bürgerinnen und Bürger, also auch für Familien.

Verhaltensweisen, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z. B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen) sind bereits bislang untersagt. Das Verbot, auf Grünflächen zu lagern, ergänzt und konkretisiert die bestehenden Verbote.

Quelle: Pressemitteilung. Bildnachweis: Braunschweig Stadtmarketing GmbH / Gerald Grote.

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