Entsprechend der neuen Weisung des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus verfügt die Stadt Braunschweig, Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen für den Publikumsverkehr zu schließen.

Alle Restaurants in Braunschweig müssen seit Samstag, 21. März, ab 18 Uhr geschlossen sein. Es gelten folgende Ausnahmen: Die genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen. Gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.

Die Verfügung im Wortlaut:

Die Stadt Braunschweig erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD i.V.m. § 14 Abs. 6 NKomVG die fol- gende Allgemeinverfügung:
1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und derglei- chen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
2. Es gelten folgende Ausnahmen:
a. die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
b. gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
3. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.
4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
4. Die Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen vom 13. März 2020 in der Fassung vom 14. März 2020 wird hiermit ergänzt bzw. abgeändert.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
6. Sie gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 6 NKomVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der Braunschweiger Zeitung.

Quelle: Stadt Braunschweig. Bildnachweis: Stadt Braunschweig.

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